Kostenerstattung der Mittagsverpflegung während Corona

Antrag in der nächsten Sitzung des Sozialausschusses:

Umsetzung des Sozialschutzpaketes II in Bezug auf die Mittagsverpflegung für anspruchsberechtigte Kinder nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, 

die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Neuss beantragt:

  1. Die sofortige Umsetzung des Sozialschutzpaketes II in Bezug auf die Mittagsverpflegung für die anspruchsberechtigten Kinder nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).
  • Außerdem fordert sie Sie dazu auf, dass die Verwaltung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nach den §§ 13 und 14 SGB I den Anspruchsberechtigten gegenüber nachkommt. 
  • Weiterhin hat die Verwaltung darauf hinzuwirken, dass die Anspruchsberechtigten unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellen können (§ 16 SGB I Satz 1) und jede*r Leistungsberechtigte die ihr*ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält (§ 17 SGB I).
  • Im nächsten Sozialausschuss soll über die beantragte Umsetzung umfänglich berichtet werden.

Begründung

Aufgrund der pandemiebedingten Schließungen von Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflege ab dem 16.03.2020 hatten Kinder keine Möglichkeit mehr, an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilzunehmen. Familien, die zusätzlich zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Kita- und Schulschließungen betroffen sind, leiden besonders unter den Folgen der Pandemie.

Dies hat auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erkannt und gesetzlich geregelt, dass die Kosten für ein Schulmittagessen oder für die Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten bzw. in der Kindertagespflege auch im Rahmen des BuT-Paketes übernommen werden können, wenn dieses Mittagessen dezentral angeboten wird.

Ziel ist es, die warme Mittagsverpflegung während der Corona-Pandemie weiter für Kinder und Jugendliche aus dem Bildungspaket zu bezahlen.

Insbesondere erfolgen mit dem Sozialschutz-Paket II u. a. Änderungen des AsylbLG (Artikel 7), des BVG (Artikel 12), des SGB II (Artikel 13) sowie des SGB XII (Artikel 17). Diese Änderungen sind nach Artikel 20 Absatz 1 am 29. Mai 2020 in Kraft getreten.

Mit den Änderungen dieser Gesetze soll u. a. sichergestellt werden, dass Schüler*innen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Gleiches gilt für Kinder im Kinderzuschlags- oder Wohngeldbezug.


Nach Inkrafttreten des Sozialschutz-Paketes II am 20.05.2020 (BR-DRS 245/20) hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) die Vorgaben zur Rechtsanwendung mit Erlass vom 28.05.2020 konkretisiert.
Danach werden nicht nur die Kosten für das Mittagessen selbst übernommen, sondern auch für Aufwendungen, die sich aus anderweitigen Erbringungen ergeben. Auch Gutscheine für den Kauf von Lebensmitteln können ausgegeben werden.

Von Seiten der Kreisverwaltung wurde durch Rundverfügungen an alle Städte und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss mit dem Betreff „Mittagsverpflegung“ auf diese Möglichkeiten hingewiesen und um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten. (Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung RdVfG 12/20, 14/20, 17/20, 20/20, 26/20). 

Demnach haben nicht nur die Kinder, die tatsächlich an einer Mittagsverpflegung teilnehmen, Anspruch auf diese Leistungen, sondern alle anspruchsberechtigten Kinder nach dem Bildungs- und Teilhabepaketes. 

Aufgrund dieser Gesetzeslage bitten wir Sie um sofortige Umsetzung des Gesetzes.

Wir bitten Sie zudem zu prüfen, ob eine rückwirkende Erstattung bzgl. der Übernahme der Mittagsverpflegung möglich ist (z. B. in Form von Gutscheinen). 

Unsere Fraktion sieht, dass das Gesetz selbst eine Rückwirkung vorsieht, indem es die Erstattung auf den Zeitraum ab März 2020 erstreckt. Die Stadt stünde somit in der Pflicht dieser nachzukommen. Zudem ist die behördliche Aufklärungspflicht über die Anspruchsberechtigung verletzt worden, indem keine Information stattgefunden hat. Des Weiteren ist für die Anspruchsberechtigung in der Sozialhilfe der Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde von den Voraussetzungen entscheidend. Mit der Schließung der Einrichtungen ist bekannt gewesen, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung so nicht mehr stattfinden konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Klinkicht
Fraktionsvorsitzender