Einführung des Neuss-Passes

Gemeinsamer Antrag der Koalitionsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sozial-Ausschuss am 15.11.2018, TOP HH-Beratungen:

Für den Neuss-Pass (siehe Antrag) sollen 40.000 € im Haushalt eingestellt werden.

Antrag:

Ausarbeitung eines Konzepts zur Einführung des Neuss-Passes nach dem Kölner Modell 

Die Stadt Neuss führt zum schnellstmöglichen Zeitpunkt in 2019 einen Neuss-Pass ein. Der Neuss-Pass soll Menschen  mit geringem Einkommen ermöglichen, Rabatte auf verschiedene Entgelte zu erhalten. Für die Umsetzung sollen folgende Richtlinien im Neusser Modell berücksichtigt werden:

Richtlinien für die Ausstellung des Neuss-Passes

  • Leistungen für den Neuss-Pass

Bei Vorlage des Neuss-Passes wird ein Preisnachlass von bis zu 50 % auf folgende städtische Leistungen gewährt:

    • auf die Tarife der Neusser Hallen- und Freibäder;
    • auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Veranstaltungen der Stadt Neuss (beispielsweise Theater und Konzerte);
    • bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
    • auf Gebühren der städtischen Musikschule;
    • auf Gebühren der Stadtbücherei.

Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnungen. 

Die städtischen und stadtnahen Einrichtungen sollen darstellen, welche Ermäßigungen oder Sondertarife sie für Inhaber*innen des Neuss-Passes anbieten können.

Außerdem haben Neuss-Pass-Inhaber*innen folgende Vergünstigungen:

    • Befreiung von der Stadt Neuss erhobene Elternbeiträge für die Inanspruchnahme

(Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffentlich geförderten

Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsschule

(Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Stadt Neuss) –OGS-.

  • Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Neuss.
  • Darüber hinaus wird der*die städtische Gesellschaftsvertreter*in in der Gesellschaftsversammlung der Stadtwerke Neuss GmbH und die vom Rat entsandten Vertreter*innen im Aufsichtsrat der Stadtwerke Neuss GmbH sowie der VRR beauftragt zu prüfen, inwieweit Inhaber*innen des Neuss-Passes Ermäßigungen von bis zu 50 % auf Fahrtickets angeboten werden können.

Darüber hinaus wird dafür geworben, dass weitere städtische und private Sport-, Kultur- und sonstige Einrichtungen ebenfalls Vergünstigungen für Neuss-Pass-Inhaber*innen einführen.

Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im Stadtgebiet

Neuss.

  • Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Neuss-Pass

Anspruchsberechtigt sind:

Menschen, die in Neuss ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Bezieher*innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
    • Bezieher*innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder entsprechender Hilfen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
    • Heimbewohner*innen, die laufende Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung gezahlt wird;
    • Heimbewohner*innen, die als Selbstzahler/-innen in Neusser Heimen leben, haben Anspruch auf einen Neuss-Pass, wenn das nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifachen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII nicht übersteigt;
    • Empfänger*innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
    • Studierende, Schüler*innen und Auszubildende nur, wenn sie Empfänger*innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) sind.

Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung anspruchs-berechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und denen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig zur Verfügung stehen und Jugendliche ab vollendetem 15.Lebensjahr, die in den Bedarfsgemeinschaften a), b) oder e) leben.

    • Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG);
    • Menschen, deren monatliches Einkommen maximal 10 % über der Einkommensgrenze liegt.

Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es ist um die

Pauschalen nach den §§ 16 Abs. 1 Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern.

Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem 1,72 fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII.

    • In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden.
    • Wer (ergänzende) Grundsicherung im Alter, ALG II oder andere Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, erhält den Neuss-Pass automatisch. Allen anderen wird der Neuss-Pass auf Antrag ausgestellt.
  • Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach Lage des Einzelfalles und beträgt 1 Jahr.

Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die eine

Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Neuss-Pass nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.

  • Beantragung des Neuss-Pass

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Ausstellung des Neuss-Passes ein kundenfreundliches Verfahren zu entwickeln und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Dabei soll u.a. ein automatisches Verfahren (analog Düssel-Pass) berücksichtigt werden.

  • Bericht

Nach einem Jahr ist dem Rat ein Erfahrungsbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage zu prüfen ist, ob und inwieweit weitere Maßnahmen zu einer Verbesserung zu der Inanspruchnahme des Neuss-Passes beitragen können.

  • Inkrafttreten

Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Begründung:

Soziale und kulturelle Teilhabe verbessern.

Der Neuss-Pass soll künftig eines der wichtigsten Instrumente sein, um armutsbedingte Benachteiligungen durch Preisermäßigungen oder kostenfreie Nutzung von Angeboten aufzufangen.

Es soll damit ermöglicht werden, dass alle Menschen am gesellschaftlichen Leben in Neuss teilhaben können. Tendenzen der sozialen Ausgrenzung und Isolation soll  so entgegengewirkt werden. Allein 7 % der Neusser*innen verfügen infolge von Arbeitslosigkeit über ein sehr geringes Einkommen. Menschen mit einem vergleichbaren Einkommen sind statistisch nicht umfassend erfasst, aber auch diese müssen mitberücksichtigt werden. Eine solidarische Hilfe der Stadtgesellschaft ist daher absolut notwendig. 

Der Neusser Bericht zur Bevölkerungsprognose für Neuss bis 2050 zeigt, dass die Zahl der Älteren deutlich zunehmen, die der Jüngeren gerade auch im erwerbsfähigem Alter drastisch abnehmen wird. Die Herausforderung, der sich Neuss – also wir – stellen muss ist, wie behält Neuss seine Einwohner*innen und wie kriegt Neuss neue hinzu. 

Der Neuss-Pass kann das Neusser Bürgerleben attraktiveren und so die Lebensqualität – gerade auch für junge Menschen und Familien – in der Stadt steigern. 

Übersichtlichkeit der Ermäßigungen schaffen.

Es gibt bereits einige Ermäßigungen, die die Neusser Bürger*innen beanspruchen können. Leider sind diese allerdings schwer bis gar nicht zu finden.

Eine zentrale Auflistung schafft mehr Überblick und kann für ein attraktives Angebot sorgen.

Vereinfachung bürokratischer Strukturen.

Dadurch, dass Berechtigte einmal ihre Einkommensverhältnisse offenlegen,  können viele städtische Verfahren vereinfacht werden. Eine Berechnung findet nur einmal für den Neuss-Pass statt, welcher dann lediglich von den Inhaber*innen bei weiteren Beantragungen vorgelegt werden kann.

Einnahmen.

Es bleibt abzuwarten, ob überhaupt Mindereinnahmen entstehen, denn: Möglicherweise entsteht  der Effekt, dass bestimmte Angebote mehr als bisher nachgefragt werden.

Weniger Stigmatisierung.

Ein modern gestalteter Pass beispielsweise im Checkkartenformat wirkt nicht nur auf die möglichen Inhaber*innen weitaus attraktiver, sondern sorgt auch bei anderen für weniger Stigmatisierung, da hier die inanspruchnehmende Gruppe sehr homogen ist. 

Durch ein automatisches Verfahren der Zustellung des Neuss-Passes könnte die Hemmschwelle zur Beantragung gesenkt werden und so könnten u.a. insbesondere Menschen, die nicht als „Bittsteller“ gelten wollen, vom Verfahren und vom Pass profitieren.

Erfahrungen aus anderen Kommunen:

Düsseldorf: 

Hier wurde der Düssel-Pass 1997 eingeführt und gilt als Erfolgsmodell.

Der Rat hat per Beschluss festgelegt, dass eventuelle Mindereinnahmen nicht refinanziert werden. Entsprechende Berechnungen werden deshalb auch nicht angestellt.

Kund*innen des Job-Centers erhalten den Pass automatisch.

Kosten für Erstellung und Versand (Durch Werkstatt für angepasste Arbeit) liegen bei etwa 100.000€/Jahr. In 2017 wurden 79.000 Pässe ausgestellt.

Köln: 

Hier wurde der Köln-Pass 2007 wiedereingeführt. Bereits im ersten Jahr wurden 149.759 Pässe ausgestellt.

Berechtigte erhalten in Zoo, Oper, Museen, Kölner Bühnen und Bäder, Amt für Weiterbildung, Stadtbibliothek und weiteren Institutionen bis zu 50% Rabatt.

Besonderheit in Köln: Vergünstigte KVB-Tickets, hier, aber nur hier werden Mindereinnahmen erstattet bzw. wurden erstattet. 

Bonn: 

Die Richtlinien zum Bonn-Ausweis wurden erstmals 2005 beschlossen.

Vergünstigungen gibt es hier auf ÖPNV-Tickets, diverse städtische Kultur- und Sportangebote sowie bei speziellen Angeboten für Kinder & Jugendliche, Eltern sowie Senior*innen. Einnahmeausfälle, die durch den Ausweis bei städtischen Einrichtungen entstehen, werden erstattet.